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Unsere Statuten




ASSOCIATION DES SENIORS GOLFEURS DE SUISSE

VEREINIGUNG DER GOLF-SENIOREN DER SCHWEIZ

SWISS SENIOR GOLFERS‘ ASSOCIATION


Kapitel I Name, Zweck, Sitz, Beziehungen

Art. 1

Name:

Unter dem Namen ASSOCIATION DES SENIORS GOLFEURS DE SUISSE, VEREINIGUNG DER GOLF-SENIOREN DER SCHWEIZ, SWISS SENIOR-GOLFERS’ ASSOCIATION, in der Folge ASGS genannt, besteht gestützt auf die nachfolgenden Statuten ein Verein gemäss Art. 60 ff. ZGB.

Art. 2

Zweck:

Die ASGS bezweckta) Förderung und Entwicklung des Golfspiels unter seinen Mitgliedern auf der Basis von Freundschaft und Fairplay.b) Vergabe, Organisation und Kontrolle von internationalen und nationalen Seniorenturnieren. (Einzel- u. Mannschaftswettbewerbe)c) Förderung von regionalen, nationalen und internationalen Veranstaltungen

Art. 3

Sitz:

Der Vorstand bestimmt den Sitz des Vereins.

Art. 4

Beziehungen:

a) Die ASGS ist als angeschlossene Vereinigung Mitglied von Swiss Golf.b) Die ASGS ist der UNION OF EUROPEAN SENIOR AMATEUR GOLF ASSOCIATIONS (ESGA) angeschlossen.

Kapitel II Mitglieder

Art. 5

Mitglied der ASGS kann unter Vorbehalt einer Aufnahmebeschränkung werden, wer Mitglied der Seniorensektion eines Swiss Golf angeschlossenen Clubs ist und im laufenden Jahr 55 Jahre alt wird. Das Beitrittsgesuch ist dem Sekretariat der ASGS einzureichen.

Die ASGS strebt einen Mitgliederbestand von 2'400 bis 2'800 Mitglieder an. Der Vorstand ist berechtigt eine temporäre Aufnahmebeschränkung zu verfügen, wenn der Mitgliederbestand über 2'800 wächst. Sollte dies aus logistischen und organisatorischen Gründen notwendig werden, ist ein entsprechendes Reglement auszuarbeiten, welches die notwendigen Formalitäten (Verfahren, Warteliste etc.) regelt.

Art. 6

Austritt:

Der Austritt kann auf Ende des Kalenderjahres erfolgen. Er ist schriftlich an das Sekretariat der ASGS einzureichen

Art. 7

Ausschluss:

Jedes Mitglied kann durch den Vorstand wegen schwerer Verletzung der Statuten oder Golfregeln/Etiquette, wiederholten unsportlichen Verhaltens oder Verstosses gegen die Interessen der Vereinigung ausgeschlossen werden. Gegen den Beschluss kann innert 30 Tagen beim Präsidenten Rekurs zuhanden der Delegiertenversammlung eingereicht werden.Diese entscheidet in letzter Instanz. Bis zur Behandlung des Rekurses bleibt die Mitgliedschaft suspendiert.

Kapitel III Finanzen

Art. 8

Einnahmen:

Die Einnahmen der ASGS bestehen aus: a) Mitgliederbeiträgen b) Einnahmen aus Veranstaltungen und Dienstleistungen c) Anderen Zuwendungen und Spenden

Art. 9

Mitgliederbeitrag:

Jedes Mitglied der ASGS zahlt einen Jahresbeitrag, dessen Höhe von der Delegiertenversammlung für das folgende Jahr festgelegt wird. Er ist innert 30 Tagen nach Rechnungsstellung zu bezahlen.

Bei Austritt während des laufenden Jahres ist der volle Jahresbeitrag geschuldet. Ein Anspruch auf ganze oder teilweise Rückerstattung eines bezahlten Beitrags ist ausgeschlossen.

Jedes Mitglied, welches den finanziellen Verpflichtungen gegenüber der ASGS trotz formeller Mahnung nicht nachkommt, kann durch Beschluss des Vorstands ohne Rekursrecht ausgeschlossen werden.

Art. 10

Haftung:

Das Vermögen des Vereins haftet allein für dessen Verbindlichkeiten. Die persönliche Haftung der Mitglieder für Verbindlichkeiten des Vereins ist ausgeschlossen, unter Vorbehalt von Art. 55 Abs. 3 ZGB.

Kapitel IV Organe

Art. 11

Organe:

Die Organe der ASGS sind a) Delegiertenversammlung b) Vorstand c) Revisionsstelle

Art. 12

Delegiertenversammlung:

a) Ordentliche Delegiertenversammlung

Die Delegiertenversammlung ist das oberste Organ des Vereins. Sie findet jährlich auf schriftliche Einladung des Vorstandes statt. Die Einladung kann auch per Email erfolgen.

b) Ausserordentliche Delegiertenversammlung.

Zehn Seniorensektionen oder 40 Delegiertenstimmen können die Einberufung einer ausserordentlichen Delegiertenversammlung verlangen oder der Vorstand kann eine solche von sich aus einberufen. Ausserordentliche Delegiertenversammlungen sind innert zwei Monaten nach Eingang der Forderung durchzuführen.

c) Einladung.

Die Einladung mit Traktandenliste und Anträgen ist den ASGS-Verantwortlichen der Clubs spätestens 15 Tage vor der Versammlung zuzustellen

Art. 13

Anträge:

Die Seniorensektionen der Clubs können Anträge zuhanden der Delegiertenversammlung stellen. Die Anträge zuhanden der Delegiertenversammlung sind spätestens 30 Tage vor der Delegiertenversammlung schriftlich oder per Email beim Präsidenten einzureichen

Art. 14

Stimmrecht:

Stimmberechtigt sind

a) die Vorstandsmitglieder des ASGS und die Ehrenmitglieder mit je einer Stimme

b) die ASGS-Sektionen der Swiss Golf angeschlossenen Clubs mit je zwei Delegiertenstimmen

c) zusätzlich eine Delegiertenstimme für jede Seniorensektion mit mehr als 25 bei der ASGS eingeschriebenen Mitgliedern, d.h.: - 26 bis 50 ASGS Mitglieder 3 Delegiertenstimmen total - 51 bis 75 ASGS Mitglieder 4 Delegiertenstimmen total und für weitere 25 Mitglieder jeweils zusätzlich eine Delegiertenstimme.

Die Seniorensektionen der Clubs werden von ihren Delegierten vertreten, welche ASGS-Mitglied sein müssen

Jegliche Stellvertretung unter den Clubs und unter den Vorstands- und Ehrenmitgliedern oder Abtretung des Stimmrechts ist grundsätzlich ausgeschlossen. Unter besonderen Umständen (zum Beispiel Pandemien, Reiseverbote etc.) kann von dieser Regelung abgewichen werden, sofern die gesetzlichen Rahmenbedingungen dafür gegeben sind.

Art. 15

Beschlussfassung:

Ordentliche wie ausserordentliche Delegiertenversammlungen können nur über Traktanden beschliessen, die mit der Einladung bekanntgegeben worden sind.

Die Beschlüsse werden unter Vorbehalt von Art. 24 mit der Mehrheit der Stimmen gefasst. Bei Stimmengleichheit hat der Vorsitzende den Stichentscheid.

Wahlen und Abstimmungen erfolgen offen. Geheime Abstimmung oder Wahl erfolgt auf Antrag des Vorstandes, oder wenn die Stimmberechtigten dies auf Antrag eines Delegierten beschliessen.

Art. 16

Zuständigkeit der Delegiertenversammlung:

Die Delegiertenversammlung beschliesst insbesondere übera) Genehmigung des Protokolls der letzten Delegiertenversammlungb) Genehmigung des Jahresberichts des Vorstandesc) Kenntnisnahme vom Revisionsberichtd) Genehmigung der Jahresrechnunge) Décharge-Erteilung an den Vorstandf) Festsetzung des Jahresbeitragsg) Wahlen: Des Präsidenten, der übrigen Vorstandsmitglieder (mit Ausnahme der vier Regional-Captains) und der Revisionsstelleh) Anträge des Vorstandes oder der Delegierteni) Änderung der Statutenj) Auflösung des Verein

Art. 17

Vorstand:

Der Vorstand ist so weit als möglich regional ausgeglichen zusammengesetzt und umfasst normalerweise mindestens 9 Mitglieder:a) den Präsidentenb) vier oder mehr Mitglieder, alle gewählt durch die Delegiertenversammlungc) die vier Captains der Regionen. Diese werden durch ihre Regionen gewählt.

Die Versammlung wählt den Präsidenten. Im Übrigen konstituiert sich der Vorstand selbst.

Der Vorstand ist beschlussfähig, sofern die Mehrheit der Mitglieder anwesend ist. Bei Stimmengleichheit entscheidet die Stimme des Vorsitzenden.

Art. 18

Amtsdauer:

Die Amtsdauer beträgt drei Jahre. Die Zugehörigkeit eines Mitgliedes ist auf neun Jahre beschränkt.

Eine allfällige Zugehörigkeit zum Vorstand wird nicht auf die Amtsdauer als Präsident angerechnet.

Art. 19

Zuständigkeit des Vorstandes:

Der Vorstand ist zuständig für alle Belange der ASGS, die nicht aufgrund der Statuten oder von Gesetz wegen anderen Vereinsorganen vorbehalten sind. Es sind dies insbesonderea) Vertretung der ASGS gegenüber Drittenb) Ausführung der Beschlüsse der Delegiertenversammlungc) Geschäftsführung gemäss einem Organisationsreglementd) Aufnahme und Ausschluss von Mitgliederne) Planung und Organisation von Veranstaltungenf) Erlass von Reglementeng) Einsetzen von Kommissionen oder Arbeitsgruppenh) Entscheid über Anträge der Sportkommission

Art. 20

Regionen:

Die Senioren Sektionen der ASG Clubs sind in vier Regionen eingeteilt: - Region Suisse Romande - Region Ostschweiz - Region Süd - Region Zentralschweiz

Die Zuteilung einzelner Clubs zu den Regionen ist Sache des Vorstands.

Die Regionen organisieren sich im Rahmen der vom Vorstand gesetzten Vorgaben selbst. Sie sind zuständig für die Durchführung der ASGS-Wettspiele in ihrer Region.

Art. 21

Revisionsstelle:

Die Revisionsstelle setzt sich zusammen aus zwei Revisoren und einem Ersatzmann. Diese haben die Finanzen des Vereins zu prüfen und zuhanden der Delegiertenversammlung Bericht und Antrag zu stellen. Sie werden für ein Jahr gewählt und sind wiederwählbar.

Art. 22

Sportkommission:

Sie setzt sich zusammen aus dem Nationalcaptain als Vorsitzenden, den vier Regionalcaptains sowie allenfalls zwei Vorstandsmitglieder, welche vom Vorstand bezeichnet werden.

Sie behandelt alle Fragen im Zusammenhang mit Wettspielen, deren Reglemente, Durchführung und Kontrolle.

Sie selektioniert die Spieler für internationale und nationale Wett- und Freundschaftsspiele.

Kapitel V Schlussbestimmungen

Art. 23

Vereinsjahr:

Das Vereinsjahr ist mit dem Kalenderjahr identisch.

Art. 24

Auflösung:

Die Auflösung der ASGS kann nur von einer Delegiertenversammlung beschlossen werden, die ausschliesslich für dieses Traktandum einberufen worden ist. Die Auflösung erfordert die Mehrheit von drei Vierteln der anwesenden Stimmen.

Art. 25

Liquidation:

Der Vorstand führt die Liquidation durch. Er erstattet darüber dem Verein einen Bericht und eine Schlussabrechnung. Die Delegierten entscheiden über die Verwendung eines eventuellen Aktivüberschusses.

Art. 26

Inkrafttreten:

Die vorliegenden Statuten ersetzen diejenigen vom 27. April 2021 und sind an der Delegiertenversammlung vom 19. April 2022 beschlossen worden und in Kraft getreten (Revision Artikel 5).

Der Präsident: Der Sekretär:

Beat Michel Balz Riesterer

BM /21.04.2022